Leserbrief unseres Mitglieds Wolfgang Burk vom 30. Januar 2021 an den Hinterländer Anzeiger:
Die negative Berichterstattung über das Bürgerhaus in Biedenkopf nimmt kein Ende und das daraus ersichtliche skandalträchtige Handeln der städtischen Entscheidungsträger auch nicht.
Augenscheinlich wird mit einem „Achselzucken“ zur Kenntnis genommen, dass derzeit ein Teil des Hoteltrakts mit Kosten von ca. 1,6 Mio. € angekauft wird, um das Gesamtobjekt anschließend unter Vernichtung von Millionenwerten „möglichst schnell abzureißen“.
Außerdem wird seitens der Stadt unter Hinweis auf einen „breiten politischen Konsens“ freimütig erklärt, dass in 2019 und 2020 „insgesamt 590 000 € in den Brandschutz“ investiert wurden. Und das auch noch im Dezember 2020, nachdem doch bereits im November in der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde, am jetzigen Standort „schnellstmöglich ein neues Bürgerhaus unter Verwertung von Restflächen und deren Vermarktung“ zu planen.
Ein Neubau auf dem vorhandenen Areal wurde dabei ausdrücklich befürwortet, weil dadurch die Planung beschleunigt werde. Das aber setzt doch zwingend den Abriss des gesamten Gebäudekomplexes (Bürgerhaus/Hotel) voraus.
Für den Magistrat erklärt nunmehr ein (wohl nach § 71 Abs. 1 Satz 3 HGO beauftragter) Fachbereichsleiter, „das Gebäude sei nicht dem Abriss geweiht“. Was also gilt denn jetzt, wer hat hier das Sagen?
Es wird höchste Zeit, einen „Blick ins Gesetz zu werfen“. Nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
– überwacht die Gemeindevertretung (= Stadtverordnetenversammlung) die gesamte Verwaltung (§ 50 Abs. 2),
– hat der Gemeindevorstand (= Magistrat) die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen (§ 66),
– und „die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen“ (§ 92 Abs. 2).
Diese gesetzlichen Vorgaben sind jedoch keine unverbindlichen Vorschläge des Gesetzgebers, sondern von den städtischen Gremien zwingend zu beachten.
Anderenfalls aber und wenn eine Gemeinde nicht „im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird“, sollte die Kommunalaufsicht (§ 135) an diesen Vorgängen Interesse zeigen.
Zudem sollte zumindest der Vorsitzende des Magistrats (=Kämmerer) sich dazu erklären, ob er die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ausführen will oder die Auffassung seines Fachbereichsleiters teilt, d.h. entweder Mittel für den Abriss oder Mittel zum Weiterbetrieb in 20121 im Haushaltsentwurf eingeplant hat. Und zwar jetzt und nicht erst kurz vor der Kommunalwahl! Anderenfalls erweckt auch diese bewusste Unklarheit wiederum den Anschein eines durchsichtigen Wahlkampfmanövers.